AGB`s, Haftungsausschluss und Impressum

 Allgemeine Geschäftsbedingungen der READY TO SERVE, Marko Patermann

§ 1 Geltung der Bedingungen
Die nachstehend Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im folgenden "AGB" genannt) gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Lieferungen sowie sonstigen Leistungen einschließlich etwaiger Beratungsleistungen und Auskünfte der READY TO SERVE, Marko Patermann (im folgenden " READY TO SERVE " genannt). Dies gilt auch dann, wenn READY TO SERVE den Kunden bei Folgegeschäften nicht nochmals auf diese AGB hinweist. Bedingungen des Kunden werden in keinem Fall Vertragsinhalt, und zwar auch dann nicht, wenn READY TO SERVE nicht nochmals ausdrücklich widerspricht. Vielmehr gelten in jedem Fall ausschließlich diese AGB.

§ 2 Vertragsabschluß
1. Angebote sind - auch bezüglich Preisangaben - freibleibend und unverbindlich.
2. Der Kunde ist vier Wochen an seinen Auftrag gebunden. Aufträge bedürfen zur Rechtswirksamkeit der Bestätigung durch READY TO SERVE.
3. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen sind nur gültig, wenn READY TO SERVE sie schriftlich bestätigt.

§ 3 Preise, Preisänderungen
1. Die Preise schließen die gesetzliche Umsatzsteuer ein.
2. Die Preise schließen die Verpackung ein. Der Kunde trägt die Fracht- und Versicherungskosten.
3. Soweit zwischen Vertragsabschluß und vereinbartem und/oder tatsächlichem Lieferdatum mehr als sechs Monate liegen, gelten die zur Zeit der
Lieferung oder Bereitstellung gültigen Preise READY TO SERVE; übersteigen die letztgenannten Preise die zunächst vereinbarten um mehr als 10%, so ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

§ 4 Lieferung, Lieferzeiten
1. Sofern und soweit READY TO SERVE die Ware und/oder die für die Herstellung der Ware benötigten Teile, Materialien oder Stoffe von Dritten bezieht, steht die Lieferverpflichtung READY TO SERVE unter dem Vorbehalt vollständiger, richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, die Nichtbelieferung oder Verzögerung ist durch READY TO SERVE verschuldet. Wird - ohne Verschulden READY TO SERVE - nicht vollständig, richtig und/oder
rechtzeitig geliefert, ist READY TO SERVE berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
2.Die Einhaltung von Lieferfristen und -terminen setzt die rechtzeitige Erfüllung der Vertragspflichten des Kunden voraus. Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung READY TO SERVE, jedoch nicht vor Klarstellung sämtlicher Einzelheiten der Ausführung des Auftrages und Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen und sonstiger vom Kunden zu machenden Angaben sowie Eingang einer etwa vereinbarten Anzahlung.
Die Lieferfrist gilt auch als eingehalten, wenn die Ware zum vereinbarten Zeitpunkt das Werk verlässt oder die
Versandbereitschaft dem Kunden gemeldet ist, die Ware aber ohne Verschulden READY TO SERVE nicht rechtzeitig abgesandt werden kann. Für Liefertermine gelten die vorstehenden Regelungen entsprechend.
3. Auch bei Vereinbarung einer Zeitbestimmung im Sinne des § 284 Abs.(2) BGB tritt Verzug erst nach Eingang einer Mahnung bei READY TO SERVE ein. Kommt READY TO SERVE mit der Lieferung in Verzug, hat ihr der Kunde eine angemessene Nachfrist zu setzen. Diese muß mindestens zwei Wochen betragen.
4. Nach Ablauf einer READY TO SERVE bei Lieferverzug gesetzten angemessenen Nachfrist ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn er beim Setzen der Nachfrist auf die Ablehnung der Leistung hingewiesen hat. Das Rücktrittsrecht entfällt, wenn die Ware bei Fristablauf abgesandt oder versandbereit ist und dies dem Kunden angezeigt ist.

§ 5 Versand und Gefahrübergang
1. Erfüllungsort ist Puls
2. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung die Geschäftsräume READY TO SERVE verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft
auf ihn über.
3. Der Kunde kann Teillieferungen in zumutbarem Umfang nicht zurückweisen und hat diese unmittelbar nach Erhalt der Teillieferung zu bezahlen. Die Beanstandung einer Teillieferung berechtigt nicht zur Ablehnung weiterer Lieferungen aus demselben oder einem anderen Vertrag.

 § 6 Gewährleistung
1. Sofern READY TO SERVE dem Kunden Proben oder Muster zur Verfügung stellt oder von ihm erhält, Analysen, DIN-Bestimmungen, ISO-Normen, Richtlinien, andere inländische oder ausländische Qualitätsnormen nennt oder sonstige Angaben über die Beschaffenheit der Ware macht, dienen diese lediglich zur näheren Beschreibung der von READY TO SERVE zu erbringenden Leistungen. Eine Eigenschaftszusicherung ist hiermit nicht verbunden. READY TO SERVE ist insbesondere nicht zum prüfen verpflichtet, ob die Ware für den vom Kunden vorgesehenen spezifischen Einsatzzweck geeignet ist.
2. Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des HGB, hat er die gelieferte Ware unverzüglich mit der ihm zumutbaren Gründlichkeit zu untersuchen und erforderlichenfalls durch eine Probeverarbeitung - die Eigenschaften der gelieferten Ware zu prüfen und erkennbare Mängel unverzüglich, spätestens binnen 10 (zehn) Tagen nach Erhalt der Ware ,schriftlich unter Angabe der Rechnungs-, Herstellungs- und Versandnummer zu rügen.
Verborgene Mängel sind in gleicher Weise unverzüglich nach deren Entdeckung anzuzeigen. Andernfalls gilt die Ware als vorbehaltlos genehmigt.
Etwa weitergehende Obliegenheiten des Kunden aus den §§377,378 HGB bleiben unberührt.
3. Unterlässt der Kunde die Wahrung von Rückgriffsrechten gegen Dritte, verarbeitet er ohne vorherige Qualitätskontrolle mangelhafte Ware oder
liefert er als mangelhafte gerügte Ware an Dritte aus, ohne READY TO SERVE zuvor Gelegenheit zur Prüfung gerügter Mängel gegeben zu haben, entfallen alle Mängelansprüche. Entsprechendes gilt für die Folgen ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung der Ware, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, unsachgemäßer Änderungen der gelieferten Ware, natürlicher Abnutzung sowie fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung.
4. Bei rechtzeitiger und berechtigter Mängelrüge ist READY TO SERVE nach ihrer Wahl zu kostenloser Nachbesserung oder kostenloser Ersatzlieferung binnen angemessener Frist verpflichtet. Hierfür haftet READY TO SERVE im selben Umfang wie für die ursprünglich gelieferte Ware. Mehrkosten, die darauf beruhen, dass die gelieferte Ware nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde, trägt jedoch der Kunde.
5. Kommt READY TO SERVE einer im Rahmen der Gewährleistung übernommenen Verpflichtung nicht oder nicht vertragsgemäß nach, steht dem Kunden nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist das Recht zur Herabsetzung der Vergütung oder zur Rückgängigmachung des Vertrages zu. Das letztere Recht besteht nur hinsichtlich der mangelhaften Ware, es sei denn, die Aufrechterhaltung des Vertrages hinsichtlich der mangelfreien Ware wäre für den Kunden nicht zumutbar.
6. Gewährleistungsansprüche verjähren binnen 24 (vierundzwanzig) Monaten seit Ablieferung. Entsprechendes gilt für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden. Im Falle von Nachbesserungen wegen Mängeln der gelieferten Waren besteht für die Nachbesserungsleistungen eine dreimonatige Gewährleistung, für die diese AGB entsprechend gelten; sie
endet nicht vor Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungspflicht für den Liefergegenstand. Die Gewährleistungspflicht für andere von der Nachbesserung nicht betroffene Teile der gelieferten Ware wird durch die Nachbesserung nicht verlängert.
7. Ersatzansprüche sind ferner nach Maßgabe von §7 begrenzt.
8. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für offensichtliche Falschlieferungen.
9. Sollte eine Beanstandung nicht auf einen Fehler des Liefergegenstandes beruhen, kann READY TO SERVE eine Aufwandgebühr für Handling und Tests erheben. Diese Aufwandsgebühr wird nach der benötigten Arbeitszeit berechnet.
10. Die Verpackung ist Bestandteil der Lieferung und muß bei Gewährleistungsansprüchen zusammen mit der reklamierten Ware READY TO SERVE
übergeben werden. Ohne die Verpackung erlischt die Gewährleistungsfrist und -garantie. Die Verpackung ist deshalb zwingend erforderlich, weil READY TO SERVE sonst selbst die beanstandete Ware bei seinem Lieferanten nicht reklamieren kann.

§ 7 Haftungsbegrenzung
1. Schadensersatzansprüche des Kunden jeglicher Art- auch soweit solche Ansprüche im Zusammenhang mit Gewährleistungsrechten des Kunden stehen - sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, - wenn READY TO SERVE oder deren Mitarbeiter vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben oder wenn
es sich um Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch READY TO SERVE oder deren Mitarbeiter handelt oder - wenn es sich um einen Fall anfänglichen Unvermögens handelt oder - wenn zugesicherte Eigenschaften fehlen.
2. Bei Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind, ist die Haftung wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften auf Schäden beschränkt, hinsichtlich derer der Kunde durch die Zusicherung abgesichert werden sollte.
3. In jedem Fall ist die Haftung READY TO SERVE für Schadensersatzansprüche jeder Art dahingehend beschränkt, daß diese Ansprüche den entstandenen Verlust und entgangenen Gewinn nicht übersteigen dürfen, den READY TO SERVE bei Vertragsabschluß unter Berücksichtigung der
Umstände, die READY TO SERVE gekannt hat oder hätten kennen müssen, als mögliche Folgen einer Vertragsverletzung hätten voraussehen müssen.
Weitergehende Haftungsbeschränkungen in diesen AGB bleiben unberührt.
4. Sämtliche Ersatzansprüche gegen READY TO SERVE gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren spätestens ein Jahr seit Belieferung, wenn nicht die gesetzliche Verjährungsfrist kürzer ist. Die Sonderregelung für Gewährleistungsansprüche in §6 Abs.(6) bleibt unberührt.
5. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter READY TO SERVE.
6. Soweit READY TO SERVE nach dem Produkthaftungsgesetz vom 15.Dezember 1989 für durch Fehler eines Produkts verursachte Sach- oder Personenschäden zwingend haftet, gelten vorrangig die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes. Für einen Innenausgleich nach §5 Abs.2 Produkthaftungsgesetz bleibt es bei den vorstehenden Regeln.
 7. Für Software und Daten wird keine Gewährleistung eingegangen. Vielmehr gilt hier ein Haftungsausschluss, da Daten auch durch Hardware- oder Bedienungsfehler des Kunden/Auftraggebers zerstört werden können. Der Kunde/Auftraggeber ist für regelmäßige Datensicherung selbst verantwortlich.

§ 8 Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die READY TO SERVE aus jedem Rechtsgrund gegen den Kunden zum Zeitpunkt der Lieferung zustehen, behält sich READY TO SERVE das Eigentum an den gelieferten Waren vor (Vorbehaltsware). Der Kunde darf über die Vorbehaltsware nicht verfügen.
2. Bei Zugriffen Dritter - insbesondere Gerichtsvollzieher - auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf das Eigentum der READY TO SERVE hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen.
3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden - insbesondere bei Zahlungsverzug - ist READY TO SERVE berechtigt, die Vorbehaltsware auf seine Kosten zurückzunehmen. Weder in der Zurücknahme noch in der Pfändung der Vorbehaltsware durch READY TO SERVE liegt - soweit nicht das
Verbraucherkreditgesetz Anwendung findet - der Rücktritt vom Vertrag.

§ 9 Zahlung
1. Zahlungen mit befreiender Wirkung können nur unmittelbar an READY TO SERVE oder auf ein von ihr angegebenes Bank- oder Postscheckkonto erfolgen.
2. Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug.
3. Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln behält sich READY TO SERVE ausdrücklich vor. Die Annahme erfolgt stets nur zahlungshalber. Diskont - und Wechselspesen gehen zu Lasten des Kunden und sind sofort fällig.
4. Der Kunde ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
5. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist READY TO SERVE berechtigt, Verzugszinsen von 6 (sechs) Prozent p.a. über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen, wenn nicht im Einzelfall READY TO SERVE einen höheren oder der Kunde einen niedrigeren Schaden nachweist. Die Geltendmachung weiterer Rechte bleibt READY TO SERVE vorbehalten.

§ 10 Geheimhaltung, Datenschutz, Datenverarbeitung
1. Der Vertragspartner wird hiermit gemäß §33 Abs. 1 des Bundesdatenschutzgesetzes davon unterrichtet, dass READY TO SERVE in dem durch die gesetzlichen Bestimmungen vorgegebenen Rahmen personenbezogene Daten ihrer Kunden erhebt, verarbeitet und nutzt, die für die Begründung und Änderung der Kundenverträge erforderlich sind (Bestandsdaten). Dazu gehören z.B. Name, Anschrift und Geburtsdatum. Das Geburtsdatum wird zur sicheren Unterscheidung namensgleicher oder ähnlicher Kunden benötigt.
2. Soweit sich READY TO SERVE Dritter zur Erbringung der angebotenen Dienste bedient, ist READY TO SERVE berechtigt, die Teilnehmerdaten offen zu legen, wenn dies zur Erbringung der Leistung erforderlich ist.
3. READY TO SERVE steht dafür ein, dass alle Personen, die von READY TO SERVE mit der Abwicklung von Leistungen betraut werden, die datenschutzrechtlichen Vorschriften in ihrer jeweils gültigen Fassung kennen und beachten.
4. Kundenspezifische Daten, die READY TO SERVE oder einem Ihrer Mitarbeiter bekannt werden, werden vertraulich behandelt und nicht an Dritte weitergeben.

§ 11 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
1. Für die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen READY TO SERVE und Kunde gilt deutsches Recht. Die Bestimmungen des UN-Abkommens zum internationalen Warenverkauf (CISG) sind ausgeschlossen.
2. Soweit der Kunde Vollkaufmann i.S. des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Itzehoe ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
3. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung in ergänzenden Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit im übrigen nicht berührt.

Haftungsausschluss

>Urheberrecht


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>Warenzeichen


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Autor dieses Internetangebots: Marko Patermann

 
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